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Leitsatz zur Entscheidung des LG Konstanz vom 08.09.2004
(Az:5Ns 33Js10597/03):

1. Bei der Einreise nach Deutschland ist zur Einfuhr von Waffen lediglich die Tatsache der Waffeneinfuhr als solche mitzuteilen. Weitergehende Sachverhaltsermittlung zu Art und Anzahl der Waffen obliegt der kontrollierenden Behörde. Aus dem Wortlaut des § 27 WaffG 1976 ist nicht zu entnehmen, daß der Waffenbesitzer weitergehende Pflichten anläßlich der Einreise hat.

2. Der Nachweis zur Erwerbs- und Besitzberechtigung kann auch nachträglich erfolgen, eine Hinterlegung des eingeführten Gegenstandes bei der örtlich zuständigen Behörde bis zur Beibringung der Nachweise ist zulässig.


Kommentierung der Entscheidung des LG Konstanz
Der Freigesprochene führte von der Schweiz kommend zwei Kurzwaffen ein. Für eine der Waffen verfügte er über eine Erwerbserlaubnis in Form eines Voreintrages in seiner WBK. Die zweite Waffe wurde spontan als günstige Gelegenheit erworben. Bei der Einreise mit zwei weiteren Personen in einem Kfz wurde dem kontrollierenden Beamten mitgeteilt: „Wir haben Waffen anzumelden.“ Der Beamte prüfte Fahrzeug und Insassen zunächst auf Verstöße nach dem Geldwäschegesetz und kontrollierte sodann die im Kofferraum befindliche originalverpackte Waffe. Die zweite Waffe hatte der Freigesprochene ohne Verpackung erworben und daher in einer Schultertasche verwahrt. Diese wurde erst bei der Personenkontrolle aufgefunden. Der Freigesprochene hat sich dahin eingelassen, er habe diese Waffe zunächst beim Zoll hinterlegen wollen, bis seine Erlaubnisbehörde eine Erwerbserlaubnis erteilt habe.

Das LG hat klargestellt, daß ein Waffenbesitzer bei der Einfuhr lediglich die Tatsache der Waffeneinfuhr anzugeben hat, die weitere Aufklärung zu Art und Anzahl sowie der Einfuhrberechtigung ist Sache der kontrollierenden Behörde. Bis zum Nachweis der Erlaubnis ist eine Hinterlegung der Waffe beim Zoll zulässig. Das Verfahren endete in der Berufungsinstanz mit einem Freispruch, nachdem das Amtsgericht zunächst auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erkannt hatte.